Alterssicherung der Landwirte

Alterssicherung der Landwirte
Alterssicherung der Landwirte,
 
Rentenversicherung der Landwirte und mitarbeitenden Familienangehörigen, die ab 1. 1. 1995 durch das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. 7. 1994 geregelt wird. Eingeführt wurde die Rentenversicherung der Landwirte ursprünglich durch das Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte vom 27. 7. 1957. Träger der Alterssicherung der Landwirte sind die bei den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften errichteten landwirtschaftliche Alterskassen. Versicherungspflichtig sind grundsätzlich land- und forstwirtschaftliche Unternehmer (soweit das Unternehmen eine bestimmte Mindestgröße überschreitet), deren Ehegatten, die im Gegensatz zur früheren Regelung seit 1. 1. 1995 versicherungspflichtig sind und einen eigenen Rentenanspruch besitzen, und mitarbeitende Familienangehörige. Die Alterssicherung der Landwirte umfasst Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Betriebs- und Haushaltshilfe und laufende Geldleistungen (Altersrente). Landwirte und deren Ehegatten haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie a) das 65. Lebensjahr vollendet haben, b) die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben und das landwirtschaftliche Unternehmen abgegeben haben. Mitarbeitende Familienangehörige erhalten Altersrente, wenn die unter a) und b) genannten Voraussetzungen vorliegen und sie nicht Landwirt sind. Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte regelt des Weiteren die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Altersrente (§12), die Renten wegen Erwerbsunfähigkeit (§13), die Witwen- oder Witwerrente (§14), die Waisenrente (§15), die Renten wegen Todes bei Verschollenheit (§16) und die Landabgaberente (§121). Die Berechnung des Beitrags wurde an die Entwicklung des Beitrags in der gesetzlichen Rentenversicherung angelehnt, wobei dem unterschiedlichen Leistungsspektrum im Vergleich zur gesetzlichen Rentenversicherung durch einen 20-prozentigen Abschlag Rechnung getragen wird (§ 68). Die Beiträge für die Versicherungspflichtigen trägt der Landwirt. Zu den Beiträgen werden in Abhängigkeit vom Einkommen des Landwirts auf Antrag Zuschüsse durch die landwirtschaftliche Alterskasse gewährt. Der Bund hat die Defizithaftung für die Alterssicherung der Landwirte übernommen. Der Beitrag wird von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung festgesetzt (1996: 311 DM), wobei die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist. Das Recht der Alterssicherung der Landwirte ist ab 1. 1. 1995 auf die neuen Bundesländer übertragen worden, wobei die Landwirte die Wahl haben, Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung oder in die Alterskasse der Landwirte einzuzahlen. Der Beitragssatz ist in den neuen Bundesländern bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse geringer als im alten Bundesgebiet (§114, 1996: 265 DM). Durch Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 15. 12. 1995 wurden insbesondere Erleichterungen (Beitragsentlastung) für Ehefrauen von Nebenerwerbslandwirten geschaffen. Ab 1. 7. 1995 wurde die Zusatzversorgung für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft, die in den alten Bundesländern seit 1. 7. 1972 besteht, durch Tarifvertrag in den neuen Bundesländern eingeführt. Sie erbringt zusätzlich zur gesetzlichen Rente Leistungen als Ausgleich dafür, dass Arbeitnehmer der Land- und Forstwirtschaft im Verhältnis zu anderen Arbeitnehmern niedrigere Löhne und demzufolge niedrigere Renten haben. Das System der agrarsozialen Sicherung umfasst außerdem die Krankenversicherung der Landwirte, die Pflegeversicherung und die landwirtschaftliche Unfallversicherung.

Universal-Lexikon. 2012.

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